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   LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00   

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https://dejure.org/2001,15246
LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00 (https://dejure.org/2001,15246)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2001 - L 8 AL 368/00 (https://dejure.org/2001,15246)
LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - L 8 AL 368/00 (https://dejure.org/2001,15246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Beschäftigungsverhältnis - Arbeitsfreistellung - Fortzahlung von Arbeitsentgelt - kein Fortsetzungswille des Beschäftigungsverhältnisses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 124 Abs 1 SGB III; § 123 S. 1 Nr. 1 SGB III; § 24 Abs. 1 SGB III; § 117 Abs. 1 SGB III; § 25 Abs. 1 SGB III
    Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (AlG); Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von Arbeitsleistungen auf Grund eines Aufhebungsvertrages; Altersteilzeit und deren Auswirkung auf Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (AlG); Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von Arbeitsleistungen auf Grund eines Aufhebungsvertrages; Altersteilzeit und deren Auswirkung auf Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.08.1997 - 12 BK 63/97

    Einstufung eines freiwillig versicherten Mitglieds in die zuständige

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen also den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 19. März 1992 -- 7 RAr 82/91 --, Die Beiträge 1992, 351 = DBIR 3919a, AFG/§ 104; insbesondere auch Beschluss vom 21. August 1997 -- 12 BK 63/97 -- nicht veröffentlicht; Hauck/Noftz/Valgolio, aaO, § 118 Rdnr 13 f).

    Insbesondere aus der Entscheidung des BSG vom 21. August 1997 (aaO) wird ersichtlich, dass zwar die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung nicht stets notwendige Voraussetzung für die Begründung und den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses sind (unter Hinweis auf BSGE 68, 236, 240; BSGE 75, 277, 281).

    Es erscheint dem Senat trotz der Entscheidung vom 21. August 1997 -- 12 BK 63/97 -- klärungsbedürftig, ob ein Versicherungspflichtverhältnis zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsentgelt erhält, eine Beschäftigung aber nicht mehr wieder aufgenommen werden soll.

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00
    Die Rechtsprechung des BSG unterscheidet einen leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, der an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet ist und einen beitragsrechtlichen bzw versicherungsrechtlichen Begriff, der im Wesentlichen mit den Merkmalen des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt und der Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung "von begrenzter Dauer" für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimisst, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998 -- B 7 AL 108/97 R -- ">104%20AFG%20Nr.%2016#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 104 AFG Nr. 16 Seite 74 mwN = Breithaupt 1999, Seite 972).

    Dies entspricht nach den Darlegungen des BSG dem bisherigen, am Arbeitsverhältnis ausgerichteten Begriffsverständnis, wonach vorübergehende Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistungen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unberührt lassen, weil der Beschäftigung in diesem Sinne die Funktion zukommt, den Versicherungsschutz zu gewährleisten (vgl BSG, Urteil vom 3. Dezember 1998, aaO, Seite 75).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00
    Von diesem Verständnis ausgehend ist der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen worden bei Krankheit, bezahltem Urlaub, Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, unbezahltem Urlaub, Streik und unentschuldigtem Fehlen, aber jeweils von begrenzter Dauer (vgl BSG, aaO; Urteil vom 18. April 1991 -- 7 RAr 106/90 -- BSGE 68, Seite 236, 240 = ">104%20AFG%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 104 AFG Nr. 6 mwN; siehe auch T. Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 Rentenversicherung 1999, § 16 RN 98 f, Seite 406 f).

    Insbesondere aus der Entscheidung des BSG vom 21. August 1997 (aaO) wird ersichtlich, dass zwar die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung nicht stets notwendige Voraussetzung für die Begründung und den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses sind (unter Hinweis auf BSGE 68, 236, 240; BSGE 75, 277, 281).

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 82/91

    Gewährung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen also den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 19. März 1992 -- 7 RAr 82/91 --, Die Beiträge 1992, 351 = DBIR 3919a, AFG/§ 104; insbesondere auch Beschluss vom 21. August 1997 -- 12 BK 63/97 -- nicht veröffentlicht; Hauck/Noftz/Valgolio, aaO, § 118 Rdnr 13 f).
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 17/92

    Arbeitsunfähigkeit - Wiedereintritt - Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00
    Insbesondere aus der Entscheidung des BSG vom 21. August 1997 (aaO) wird ersichtlich, dass zwar die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung nicht stets notwendige Voraussetzung für die Begründung und den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses sind (unter Hinweis auf BSGE 68, 236, 240; BSGE 75, 277, 281).
  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R

    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während

    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis iS des § 123 Abs. 1 S 1 SGB III aF mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (vgl BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 8; BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 15 - zur Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2001 - L 8 AL 368/00 - Juris RdNr 33 - zur Anwartschaftszeit) .
  • LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 62/17

    Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeldanspruch

    Sie nahm Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - und vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 51/99 R - sowie des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 13. Dezember 2001 - L 8 AL 368/00.

    Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen vom 13. Dezember 2001 - L 8 AL 368/00 - und des BSG vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - Bezug nehme, könne sich das Gericht lediglich der Ansicht der Beklagten anschließen.

  • SG München, 14.01.2004 - S 47 KR 781/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen

    Vielmehr sei auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 13. Dezember 2001 (Az.: L 8 AL 368/00) zu verweisen.

    Daran fehle es bei objektiver Betrachtungsweise bei einem finanziell abgepolsterten Vorruhestand (so LSG Niedersachsen vom 13.12.2001, Az.: L 8 AL 368/00 m.w.N.).

  • SG Hamburg, 05.09.2017 - S 13 AL 638/14

    Gewährung von Arbeitslosengeld durch Erfüllen der Anwartschaftszeit aufgrund

    Es seien die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 1984 (7 RAr 8/83) und vom 15. Dezember 1999 (B 11 AL 51/99 R) und des LSG Niedersachsen vom 13. Dezember 2001 (L 8 AL 368/00) zu berücksichtigen.

    Sofern die Bevollmächtigte der Klägerin auf die Entscheidungen vom 13. Dezember 2001 des LSG Niedersachsen (L 8 AL 368/00) und 22. Februar 1984 des Bundesozialgerichts (7 RAr 8/83) Bezug nimmt, kann sich das Gericht lediglich der Ansicht der Beklagten anschließen.

  • LSG Bayern, 15.05.2018 - L 9 AL 202/15

    Zur Beschäftigungslosigkeit bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

    Von einer tatsächlichen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann daher nur ausgegangen werden, wenn beide Seiten das Beschäftigungsverhältnis als dauerhaft gelöst ansehen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.1997 - Az. 12 BK 63/97; sowie LSG Niedersachen, Urteil vom 13.12.2001 - Az. L 8 AL 368/00).
  • LSG Bayern, 15.04.2008 - L 5 KR 22/08

    Sozialversicherungspflicht - Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung -

    Dies gilt gerade auch für Freistellungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (BSG Beschluss vom 21.08.1997 - 12 BK 63/97; LSG Niedersachsen Urteil vom 13.12.2001 - L 8 AL 368/00).
  • LSG Hessen, 13.11.2020 - L 7 AL 59/19
    So müssen bei faktischer Beschäftigungslosigkeit Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012, B 11 AL 16/11 R, Juris, Rdnr. 23 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2001, L 8 AL 368/00, Juris, Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999, B 11 AL 51/99 R, Juris, Rdnr. 23 zu § 104 Abs. 1 Satz 3 AFG; BSG, Urteil vom 21. August 1997, 12 BK 63/97, Juris, Rdnr. 7 zu § 168 AFG; BSG, Urteil vom 19. März 1992, 7 Rar 82/91, Juris, Rdnr. 24 m.w.N. zu § 168 AFG; vgl. auch Brand, in: Brand, SGB 111, 8.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 110/16
    Dass diese Voraussetzung durch den Bezug des Vorruhestandsgeldes erfüllt gewesen sein könnte, erscheint ausgesprochen zweifelhaft (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - L 8 AL 368/00-, juris Rn. 29 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2018 - L 7/12 AL 62/16
    Zwar kann ein bereits durchgeführtes Beschäftigungsverhältnis fortbestehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den nach außen dokumentierten Willen haben, es trotz der Freistellung fortzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 16/11 R -, SozR 4-4300 § 123 Nr. 6, juris Rn. 23 m. w. N.; Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - L 8 AL 368/00 -, juris Rn. 37; Bayerisches LSG, Urteil vom 27. April 2016 - L 10 AL 247/15 -, juris Rn. 28).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2014 - L 11 AL 40/10
    Besteht ein solcher Fortsetzungswille nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis iS des § 123 Abs. 1 S 1 SGB III aF mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt (vgl BSGE 73, 90, 94; BSGE 73, 126, 129 - zur Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2001 - L 8 AL 368/00, Rn 33 - zur Anwartschaftszeit).
  • SG Stade, 31.03.2008 - S 6 AL 114/05
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